Ende letzter Woche haben sich ver.di und die Deutsche Telekom Privatkundenvertrieb GmbH (PVG) auf einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit PVG geeinigt!
In der Tarifrunde 2020 (DTAG sowie einbezogene Unternehmen im operativen Segment Deutschland) hat ver.di vor dem Hintergrund der Corona Krise, vorsorglich auch eine Vereinbarung getroffen, den Schutz vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen deutlich zu verlängern und falls notwendig, auch für die DT PVG unmittelbar Verhandlungen aufzunehmen, um die bestehenden tariflichen Regelungen zur Kurzarbeit befristet zu modifizieren.
Aufgrund der behördlichen Anordnung zur Schließung der Telekom Shops (seit 18. März 2020), hat der Arbeitgeber DT PVG angekündigt rückwirkend zum 18. März 2020 Kurzarbeit in der PVG einführen zu wollen. ver.di hat deshalb die festgelegte Verhandlungszusage unmittelbar eingelöst und mit der DT PVG noch Ende März entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Diese konnte ver.di nun, mit der Arbeitgeberseite über das Osterwochenende, mit einem Verhandlungsergebnis zu einem Tarifvertrag Kurzarbeit DT PVG erfolgreich abschließen.
Für ver.di stand von vornherein fest: Kurzarbeit ist eine „ernste Angelegenheit“ und beinhaltet für die Arbeitnehmer*innen Risiken, insbesondere mit Blick auf die sich ergebenden Entgeltfragen. ver.di sieht aber auch die schwierige Situation, die für die DT PVG durch die umfassenden behördlichen Anordnungen zu Shop-Schließung eingetreten ist und die einen erheblichen Arbeitsausfall mit sich gebracht haben und sich unabwendbar begründen.
Um zu den vielen Detailfragen die sich durch Kurzarbeit ergeben, schnell verbindliche tarifvertragliche Antworten geben zu können und damit die Risiken, die sich für die Beschäftigten durch Kurzarbeit ergeben, deutlich zu minimieren, hat ver.di die Verhandlungen mit der DT PVG intensiv und zügig geführt.
In der letzten Woche hat ver.di mit der Arbeitgeberseite ein umfassendes Verhandlungsergebnis für die Beschäftigten und ver.di-Mitglieder in der DT PVG erzielt!
Das wichtigste Vorweg:
Laufzeit des TV:
Der abgeschlossene Tarifvertrag zur Kurzarbeit PVG tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit bis Ende Februar 2021.
Bruttozuschuss:
Da die Zahlung des tariflichen Zuschusses im Brutto erfolgt, lässt sich keine pauschale, allgemeingültige Aussage über die jeweiligen konkreten Auswirkungen auf das individuelle Nettoentgelt treffen. Dennoch lässt sich feststellen, dass durch den tariflichen Zuschuss „Sicherungslinien“ erreicht werden, die für die meisten Beschäftigten der PVG bedeuten, dass das bisherige Monats-Netto-Entgelt zwischen 96% bis zu 100% abgesichert ist.
Die Differenzen ergeben sich, da auch individuelle Effekte, die durch unterschiedliche Behandlungen in der Lohnsteuer (z. B. unterschiedliche Lohnsteuerklassen sowie Kinderfreibeträge) und durch unterschiedliche zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge entstehen.
Alle Zahlungen (das durch Kurzarbeit reduzierte Bruttoentgelt, das Kurzarbeitegeld inkl. des tariflichen Bruttozuschusses, etc.) erfolgen zu den üblichen Zahlungszeitpunkten nach Entgeltrahmen Tarifvertrag. Das heißt der Arbeitgeber geht auch in die Vorleistung des Kurzarbeitergeldes und nimmt dann eine entsprechende Verrechnung vor.
In Einzelfällen kann es auch zu anderen Auswirkungen auf das Monatsnettoentgelt kommen. Nach derzeitigen Berechnungen werden allerdings selbst im „schlechtesten Einzelfall“ immer noch Zahlungen oberhalb der 94% des bisherigen Monatsnettoentgeltes - und damit deutlich mehr als die 60-67% die das SGB gesetzlich vorsieht - erreicht.
Beurlaubte Beamtinnen und Beamte:
Auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte in der DT PVG werden in die Kurzarbeit mit einbezogen. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen (beurlaubte Beamte erhalten kein Kurzarbeitergeld nach SGB III) erhalten diese einen erhöhten tariflichen Zuschussbetrag in Höhe von 92% des bisherigen Bruttoentgelts. Sollte das Bruttoentgelt des beurlaubten Beamten während der Kurzarbeit den gesetzlichen Besoldungsanspruch (brutto) bei Zuweisung als aktiver Beamter unterschreiten, kann der beurlaubte Beamte beantragen seine Beurlaubung zu beenden. Diese wird dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin seitens der PVG umgesetzt. Zum gleichen Zeitpunkt erfolgt dann die Zuweisung als „aktiver“ Beamter zur PVG.
Neben der Erhöhung des tarifvertraglichen Zuschusses wurden weitere Sicherungsregelungen zum Entgelt vereinbart. So bleibt die Kurzarbeit z. B. bei der Berechnung des Urlaubsentgelts, des Entgelts für gesetzliche Feiertage, bei Arbeitsbefreiung, oder der Höhe der vermögenswirksamen Leistungen, sowie den Beiträgen zu der tariflich arbeitgeberseitig zu zahlenden betrieblichen Altersvorsorge unberücksichtigt. Das heißt, diese Ansprüche werden so berechnet als ob keine Kurzarbeit vorliegen würde.
Bandwanderung / Betriebszugehörigkeit: Auch für die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten oder die Anlaufzeiten für Bandwanderungen (105, 110 bzw. 115%) in einer Entgeltgruppe ist Kurzarbeit unschädlich. Hier wird unterstellt, dass keine Kurzarbeit vorgelegen hätte. (Für den Anspruch auf Höhergruppierung wurde vereinbart, dass diese unschädlich ist, sofern die Kurzarbeit nicht über 50 % der hinausgeht.)
Zuschläge: Ansprüche auf Zuschläge, die während der Kurzarbeit entstehen, werden solange die Kurzarbeit gilt, nicht wie gewohnt dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, sondern ausgezahlt.
Prämienmodell: Das Prämienmodell wird ab dem zweiten Quartal 2020 für die in Kurzarbeit einbezogenen Bereiche ausgesetzt. Das erste Quartal 2020 wird unter Berücksichtigung der Tatsache abgerechnet, dass die Shops aufgrund behördlicher Anordnung ab 18. März geschlossen wurden. Details dazu werden zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart.
Mitarbeiter*innen die in den sogenannten „Versorgungsshops“ eingesetzt werden, erhalten eine pauschale Prämie von 10€ am Tag.
Aus der Kurzarbeit werden Arbeitnehmer ausgenommen, bei denen persönlich die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen; deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kurzarbeit oder während dessen gekündigt ist oder die einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Auch Frauen im Beschäftigungsverbot nach MuSchG oder die sich in Mutterschutz befinden, wie auch Arbeitnehmer*innen in Altersteilzeit nehmen nicht an der Kurzarbeit teil.
Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikant*innen und Werkstudenten werden ebenfalls nicht in die Kurzarbeit einbezogen.
Für die Dauer der Kurzarbeit gelten reduzierte und konkret festgelegte Arbeitszeiten, die auch exakt einzuhalten sind. Die bisher geltenden Schwankungsbreiten aus dem Arbeitszeitkonto stehen für die Zeit der Kurzarbeit nicht zur Verfügung.
Zur Umsetzung der Kurzarbeit haben sich ver.di und DT PVG darauf geeinigt, den Umfang der Kurzarbeit für die jeweiligen Beschäftigtengruppen der DT PVG konkret festzulegen. Details dazu werden ggf. noch zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber geklärt.
Die jeweilige Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt im Rahmen des tatsächlich vorliegenden Arbeitsausfalls.
Die Einführung von Kurzarbeit ist ein absolutes Novum im Konzern Deutsche Telekom AG. Die Auswirkungen der Corona-Krise haben jedoch hier auch erhebliche Auswirkungen auf die DT PVG insgesamt, und hier besonders stark in den T-Shops. ver.di steht auch in Krisenzeiten für die Mitglieder bereit und hat die Verhandlungen in Verantwortung geführt, die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und Folgen soweit es geht abzumildern.
Natürlich wird ver.di und der ver.di- Betriebsrat die nun einbezogenen Bereiche intensiv beobachten und von der Arbeitgeberseite die sofortige Aussetzung, bzw. Beendigung der Kurzarbeit einfordern, sobald es z.B. die behördlichen Anweisungen wieder zulassen oder andere Beschäftigungsmöglichkeiten dies ermöglichen.
Für Fragen der Beschäftigten stehen die ver.di-Vertrauensleute und ver.di-Betriebsräte zur Verfügung.
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